Comtex IT-Systeme & Lösungen

AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt:
1. Geltungsbereich
2. Lieferungen und Leistungen
3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
4. Abnahme und Gefahrenübergang
5. Preise und Zahlungsbedingungen
6. Eigentumsvorbehalt
7. Gewährleistung
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
9. Haftung
10. Export- und Importgenehmigungen
11. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich Die Lieferungen der COMTEX erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Fachhandelsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von COMTEX schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der COMTEX.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote der COMTEX sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der COMTEX zustande.

2.2 COMTEX ist berechtigt abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte Vertragsproduke zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.3 Das Recht auf Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der COMTEX ausdrücklich vorbehalten.

2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde . Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von COMTEX zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingeladen werden.

2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von COMTEX vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei COMTEX oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte COMTEX mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß von Ansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch COMTEX berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Sofern nicht anders vereinbart ist COMTEX berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übenahme der Transportkosten hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang. 3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit COMTEX vereinbart, die er zu vertreten hat, kann COMTEX ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.

3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat COMTEX zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

4. Abnahme und Gefahrenübergang

4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eineRüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.

4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder anderen Personen, die von COMTEX benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der COMTEX verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenden Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager, Mehrwertsteuer und anderer gesetzlichen Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden entsprechend der Fachhandelspreisliste zusätzlich berechnet.

5.2 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für COMTEX kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht COMTEX ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.3 COMTEX ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen alte Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist COMTEX berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtzeitig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

5.5 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann COMTEX jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die COMTEX Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von COMTEX bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der COMTEX hinzuweisen und COMTEX unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte von COMTEX berücksichtigt.

6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit COMTEX gehörenden Waren erwirbt COMTEX Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für COMTEX als Hersteller i.S.d. 950 BGB, ohne COMTEX zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von COMTEX im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

6.4 Bei Zahlungsverzug, auch auf anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von COMTEX an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf COMTEX zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschaftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch COMTEX gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an COMTEX ab. COMTEX ist im Rahmen des ordungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und - verpflichtet. Auf Verlangen von COMTEX wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. COMTEX darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von COMTEX um mehr als 20%, gibt COMTEX auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

6.8 Für Test- und Vorführungszwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von COMTEX. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit COMTEX benutzt werden.

7. Gewährleistung

7.1 COMTEX gewährleistet , daß die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln , zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Hard-/Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 COMTEX gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusichenung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von COMTEX schriftlich bestätigt wurden.

7.3 Die Gewährleistungsansprüche gegen COMTEX verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt COMTEX etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von COMTEX Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von COMTEX über. Falls COMTEX Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rücknahme des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7.5 lm Falle der Nachbesserung übernimmt COMTEX die Arbeitskosten. Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den lnstallationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von COMTEX technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden. 7.7 Bei Rücklieferung hat der Kunde die in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste abgedruckten Service- und Reklamationsbedingungen zu beachten. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweiligen gültigen Servicepreisen der COMTEX berechnet.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1 COMTEX übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat COMTEX von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde COMTEX von allen Ansprüchen freizustellen, die vom Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschußen.

9. Haftung

9.1 Die Haftung der COMTEX ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. COMTEX haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

9.2 Die Haftung der COMTEX für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von COMTEX Mitgliedern, die als Erfüllungsgehilfen der COMTEX tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

9.3 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Service-Leistung.

10. Export- und Importgenehmigungen

10.1 Von COMTEX gelieferte Produkte und technisches know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten -einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Aussenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der COMTEX, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber COMTEX.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 11.2 Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragsprodukte und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Kronach..

11.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.

11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.